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Mietkautionsregelungen

27. April 2011 von Brauer

Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, ähnlich einer Bürgschaft, jedoch bei Vermietungen zu Gunsten des Vermieters. Sie dient dazu, wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, mögliche gerechtfertigte Forderungen des Vermieters abzudecken. Auch vertragliche Pflichten nach dem Mietverhältnis können darüber gesichert werden.

Die Kaution bei Wohnungsmiete

Im Regelfall ist bei einer Anmietung von Wohnräumen eine Mietkaution, Carports und Garagen außer Betracht gelassen, zu hinterlegen. Gemäß den gesetzlichen Regelungen dürfen diese Kautionen nicht höher als drei Monatsmieten sein. Dies ist im § 551 BGB so festgeschrieben und erlaubt auch keine Erhöhung zu Gunsten des Vermieters. Dabei wird als Berechnungsgrundlage die Nettokaltmiete genommen. Betriebskosten gehören in die Kalkulation für eine Kaution nicht mit hinein. Sollte es zu einer Vereinbarung eines Festpreises kommen, in dem die Nebenkosten enthalten sind, ist eine Schätzung nachvollziehbar vorzunehmen, um auf den Nettokaltmieten Anteil zu kommen.

Für die Kalkulation einer Mietkaution, Carports und Garagen außer Betracht gelassen, gilt auch der Anfangswert der Miete. Spätere Erhöhungen haben auf die Höhe der Mietkaution keinerlei Einfluss. Ausnahme bilden dabei vertragliche Vereinbarungen bei Mietabschluss. Sollte also bereits von Beginn an eine Staffelung vereinbart worden sein, ist auch eine Staffelung der Mietkaution zulässig. Der Vermieter ist über den Verbleib und den Umgang mit der Kaution stets auf Verlangen verpflichtet Auskunft zu geben. Eine Mietkaution darf durch den Vermieter nicht Zweck entfremdet angewendet oder aufgebraucht werden.

Verzinsung der Mietkaution

Grundlegend ist eine Kaution für die Wohnungsvermietung stets zu verzinsen. Dafür hat der Vermieter die Kaution getrennt von allen anderen Geschäftsvorgängen und Bankbewegungen bei einem Kreditinstitut seiner Wahl verzinslich zu deponieren. Darunter ist auch zu verstehen, dass eine Mietkaution sicher vor einer Insolvenz angelegt werden muss. Insofern kann auch der Mieter eine Zahlung verweigern, wenn dies Voraussetzungen durch den Vermieter nicht nachgewiesen werden. Eine Deponierung nebst Verzinsung hat unverzüglich nach Erhalt zu erfolgen und dem Mieter möglichst schriftlich zu belegen. Unter anderen könnte dies durch eine Kopie des Sparbuches erfolgen.

Die Zinshöhe hat den allgemein üblichen Zinssätzen für Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu entsprechen. Ein Zwang für den Vermieter, ein Bankunternehmen auszuwählen, welches den höchsten Zinssatz anbietet, besteht nicht. Gemäß den allgemeinen Bankregelungen sind die Zinsen dem Konto entsprechend gut zuschreiben. Damit wird die Sicherheitsleistung, auch wenn nur geringfügig, erhöht. Einen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen vor der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter nicht. Ausnahmen gibt es bei der Verzinsung nur bei Wohnräumen mit einer Nutzung für Studenten oder den sogenannten Jugendwohnheimen. Hierbei ist keine Verzinsung notwendig.

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